Zum Umweltinformationsgesetz (UIG) 1987 begannen in der EU Planungen für die Schaffung einer Umweltinformationsrichtlinie. Ziel war
es, jedem Bürger der EU den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zu ermöglichen. Es entstand die EU Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt, geändert, erweitert und präzisiert wurde die Richtlinie am 28 Januar 2003. Nun war EU weit der Zugang zu Informationen über die Umwelt
geschaffen. Aufgabe ist es, bei den Behörden (unter gewissen Vorraussetzungen auch Privatpersonen) vorhandene Informationen den EU Bürgern möglichst effektiv Eeuropaweit zu gleichen Bedingungen
zur Verfügung zu stellen. Mit dieser EU Richtlinie ermöglicht die EU es ihren Bürgern die Behörden - die sie durch ihre Steuergelder finanzieren - zu kontrollieren und Missstände öffentlich
zu machen.
Erst im Juli 1994 trat das deutsche Umweltinformationsgesetz (UIG) und wurde dadurch nationales Recht. Es wurde abgelöst durch das Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3704).
Wie gehen die Behörden mit dem Umweltinformationsgesetz um Nicht wenige Behörden taten und tun sich bis heute schwer damit. Für sie ist es offensichtlich ein
Gräuel Bürgern Ihre Akten offenlegen zu müssen und sich dabei vom Bürger kontrollieren zu lassen. Die EU und der Gesetzesgeber haben aber genau dieses gewollt, wir leben nicht mehr im
wilhelminischen Kaiserreich, wo der Bürger eher unterwürfiger Bittsteller war. Durch das neue Recht wurde der Bürger vom Bittsteller zum Fordernden.
Bis heute werden Bürger mit zum Teil abenteuerlichen Geldforderungen und Gebührenbe-scheide von der Einsichtnahme abgeschreckt. Dabei zeigen sich einige Behörde insbesondere auf
der Gemeinde und Kreisebene recht kreativ. Sie behaupten z.B. Gutachten oder Unterlagen wären nicht vorhanden, die Behörde wäre nicht zuständig usw.. Sehr beliebt bei auskunftsunwilligen Behörden
ist die großzügige Auslegung des Begriffes “Betriebsgeheimnis“– zu Ungunsten des auskunftsbegehrenden Bürgers, „Betriebsgeheimnisse werden verletzt“ usw., die
Ausreden der Behörden sind so scheint es unendlich. Der Normalbürger steht dieser Behördenwillkür meistens hilflos gegenüber, zumal ihm von den Behörden gleich Kostenbescheide mitgeteilt werden,
die diesem gleich den Mut nehmen soll überhaupt noch einmal daran zu denken diese unwilligen Behörden zu belästigen. Hier hilft meistens das Akteneinsichtsersuchen öffentlich zu machen und auch
die ablehnenden Bescheide.
Neu ist, dass Behörden und sogar Bürgermeister/innen versuchen erst gar nicht wichtige Umweltfakten in die Akten zu bekommen, „damit der Bürger nicht die
Möglichkeit erhält diese einzusehen“! Eine sehr bedenkliche Einstellung die auf ein mangelndes Rechts- und Demokratieverständnis weist.
Das hier und da zudem die einzusehenden Akten vorher unzulässig gefilzt werden um manch „unliebsames Detail“ herauszunehmen, sei angemerkt. Umso wichtiger ist es möglich bei
mehreren Stellen die Akteneinsicht zu beantragen, schnell trennt sich dann die Spreu vom Weizen. Bei unwilligen Behörden ist es sehr beliebt, wenn es denn schon nicht anders geht, dem
Bürger aufzudrängen (aus angeblichen Personalknappheitsgründen) Kopien von den Akten erst in 2 bis 5 Tagen anzufertigen und dem Bürgern zuzusenden, dieses ist verlockend. Meistens steckt aber
dahinter, noch einmal die vom Bürger verlangten Aktenkopien zu filzen und dann dem Bürger nicht alle von Ihm gewünschten Aktenkopien zuzusenden (unerwünschte werden herausgenommen). Bei z.B. 100
Kopien fällt diese nicht weiter auf, Hauptsache die Zahl stimmt. Besser ist es gleich vor Ort Fotos von den Akten zu machen oder auf sofortiges Kopieren zu bestehen und dabei anwesend zu sein.
Diesem Mistrauen könnten die Behörden begegnen, wenn sie ihre Aktenseiten vollständig nummerieren würden. Der Bürger kann sich dann die entsprechenden Aktennummernseiten notieren und wäre dann
auch in der Lage fehlende Aktenseiten bei der Einsicht zu hinterfragen. Ein Misstrauen zwischen Behörde und Bürger wäre somit ausgeschlossen. Auskunftswillige Behörden haben sicherlich damit
keine Probleme. Transparenz, ein modernes Aktenmanagement und die Einrichtung einer Beschwerdeanlaufstelle in jeder Behörde, zur Akteneinsicht sollten selbstverständlich sein. Dass zudem
der jeweilige Behördenvertreter, der Akten unzulässig „filzt“ (Aktenmanipulation) oder versucht Akten nicht herauszugeben, sich der Aktenunterdrückung eventuell strafbar machen kann
oder einem Disziplinarverfahren ausgesetzt sein kann, sei als Hinweis erwähnt. Wer gegen das UIG verstößt kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro belangt werden.
Die Kosten Die Informationen sind kostenpflichtig, aber nur wenn Sie z.B. per Post, Fax etc. übermittelt werden, oder wenn vor Ort Kopien verlangt werden. Für die DIN A4
Schwarzweißkopie gilt als angemessen ein Preis von 0,5 -10 Cent, für die DIN A4 Farbkopie ein Preis von 20 bis 50 Cent. Die Kosten für einzelne Einsicht darf aber nicht mehr als 500 Euro
übersteigen. Näheres kann eine Kostenregelung der Länder aufzeigen. Die Behörden sind verpflichtet auf die Höhe der Kosten für die jeweilige Akteneinsicht hinzuweisen.
Grundsätzlich kostenfrei sind aber mündliche und einfache schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und
2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetz.
Um nicht in eine Kostenfalle der Behörden zu tappen, sollten nie schriftliche Auskünfte
beantragt werden, sondern immer die kostenfreie Einsicht vor Ort. Dort ist es dann möglich Unterlagen abzufotografieren. Bei den heutigen digitalen Fotoapparaten, sind die Fotografien im
allgemeinem gut. Die Behörde kann dieses Ansinnen auch nicht verwehren, zumal sie verpflichtet ist möglichst alle Daten in elektronischer Form vorzuhalten § 10 UIG.
Wer ist Auskunftspflichtig Jede Behörde (unter Umständen auch Privatpersonen) bei denen Umweltinformationen vorhanden sind ist auskunftspflichtig, dabei spielt es keine Rolle
ob diese Umweltaufgaben in ihrer Behörde wahrnehmen oder nicht. Ausgenommen sind hier nur die Gerichte und Staatsanwaltschaften etc..
Der Antrag Der Antrag zur Einsicht von Umweltinformationen sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages ist dann die Einsicht
zu gewähren!
An dem Antrag sind von den Behörden keine überzogene Forderungen zu stellen, denn häufig weis ein Antragsteller gar nicht was in einer Akte alles vorhanden ist. Es reicht meistens
aus wenn der Antrag lautet:
„Ich beantrage Einsicht in alle Umweltinformationen die sich bei Ihnen über das/die Grundstück/e…………oder den/die Betriebe……….,
(Gebiet, Straße, Ort angeben) befinden. Die Einsicht erfolgt entsprechend des Bundesumweltinformationsgesetz und der EU Umweltinformationsrichtlinie. Die Einsicht soll vor Ort
stattfinden und ist somit kostenfrei. Geschützte Daten usw. entsprechend des UIG verlange ich nicht, diese können bei der Einsichtsnahme von ihnen verdeckt oder geschwärzt werden.“
Die wenigsten Behörden werden diesen Antrag als nicht präzise genug zurückweisen, denn er ist präzise. Ablehnungsbescheide sind nicht kostenpflichtig. Sie müssen in Ihrer Anfrage
nicht angeben, warum Sie etwas wissen wollen. Umweltinformationen sind alle Daten über Gewässer, Boden, Luft, Biotope, Programme zum Schutz der Umwelt und vieles mehr (siehe § 2 UIG). Sollten sie
aber z.B. nur in ein bestimmtes Gutachten Einsicht nehmen wollen, so können sie dieses selbstverständlich der Behörde in Ihrem Antrag mitteilen.
Die Behörde kann Ihren Antrag beispielsweise mit der Begründung ablehnen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürften Ihnen nicht mitgeteilt werden, es bestehe eine Gefahr für die
Landesverteidigung oder Gerichtsverfahren könnten gefährdet werden.
Halten Sie die Ablehnung der Behörde nicht für stichhaltig, können Sie Widerspruch einlegen.
Erfragen Sie die Kosten für das Widerspruchsverfahren
Ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid der Behörde ist Voraussetzung und Vorstufe zu einer Verwaltungsklage beim Verwaltungsgericht. Einen Widerspruch können Sie selbst
einlegen, eine Klage hingegen kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. In beiden Fällen, Widerspruch und Klage, ist es sinnvoll, sich vorher rechtlich kundig zu machen, um später keine
böse Kostenüberraschung zu erleben. Eine Klageentscheidung vor dem Verwaltungsgericht wird erst in etwa 3 – 5 Jahren stattfinden. Die Verwaltungsgerichte sind überlastet!
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